Pole Poppenspäler Förderkreis e.V.
Der Verein
SATZUNG DES POLE POPPENSPÄLER FÖRDERKREIS e. V.
Präambel
Der Pole Poppenspäler Förderkreis ist parteipolitisch und religiös neutral.
Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein, sein Vorstand und die Mitglieder seines Arbeitskreises treten mit ihrem Engagement für eine niederschwellige kulturelle Bildung aller Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein fördert durch seine kulturellen Projekte Inklusion und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein, sein Vorstand und die Mitglieder seines Arbeitskreises bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Pole Poppenspäler Förderkreis e. V.“ und hat den Sitz in Husum. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg zur Registernummer VR 449 HU eingetragen.
§ 2 Zweck und Mittel
1. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe gemäß § 52 Abs. 1 Z. 5 und Z. 7 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird wie folgt insbesondere verwirklicht: Der Verein fördert das Figurenspiel als Theaterform in seiner Ganzheit, ebenso den Einsatz dieses Mediums im musisch-pädagogischen Bereich. Ihm ist wichtig, Anleitungen zum Spielen und Anregungen zum schöpferischen Gestalten zu geben.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen, die mindestens 16 Jahre als sind, ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem / der Antragsstellenden nicht begründen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
4. Hierbei können die Mitglieder insbesondere im Förderkreis mitarbeiten, ihm mit Ideen und der Arbeitskraft zur Verfügung stehen.
5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
6. Die Mitgliedschaft im Verein endet
- durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
- Austritt
- oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
8. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung und Wahl
1. Die Mitgliederversammlung
- entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- wählt den Vorstand und die Kassenprüfer,
- genehmigt die Jahresabschlüsse, erteilt Entlastung,
- beschließt Satzungsänderungen,
- setzt den Jahresbeitrag fest
- und beschließt, ggf. den Verein aufzulösen.
2. Gewählt und abgestimmt wird durch Erheben der Hand, wenn kein Widerspruch aus der Versammlung erfolgt. Andernfalls wird schriftlich abgestimmt. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorstand 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes einzuberufen. Eine Einberufung zur Mitgliederversammlung ist auch auf dem elektronischen Wege, insbesondere durch E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes zulässig.
3. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Über Anträge,
- die die Tagesordnung betreffen,
- die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden
- oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5. Das gilt nicht für Anträge, welche
- eine Änderung der Satzung erfordern,
- eine Änderung der Mitgliedsbeiträge
- oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die gefassten Beschlüsse sind von der Protokollführung der Mitgliederversammlung zu beurkunden und zur Beschlusssammlung zu nehmen. Der Beschluss ist von der Protokollführung und einem Mitglied des Vorstandes des Vereins zu unterzeichnen. Der Vorstand regelt im Rahmen der Geschäftsordnung, wer innerhalb des Vorstandes die Beschlüsse zur Beschlusssammlung nimmt und die Beschlusssammlung führt.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von der protokollführenden Person und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, welche die geschäftlichen, künstlerischen und pädagogischen Aufgaben des Vereins tragen. Jedes Jahr werden zwei Mitglieder des Vorstandes gewählt. Die Amtszeit des gewählten Mitgliedes beträgt zwei Jahre.
2. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines nachfolgenden Mitglieds im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
3. Dem Vorstand obliegt
- die Leitung des Vereins,
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufstellung der Jahresrechnung,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
4. Der Vorstand bestimmt die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst. Ein sich freiwillig bildender Arbeitskreis aus den Mitgliedern unterstützt den Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
5. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Auslagen und Reisespesen werden höchstens im Rahmen der jeweils geltenden einkommensteuerlichen Richtsätze erstattet.
6. Der Vorstand haftet für seine Tätigkeit den Vereinsmitgliedern gegenüber nur wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Verein schließt für die Tätigkeit des Vorstandes eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zugunsten des Vorstandes mit einer angemessenen Deckungssumme ab, welche sowohl Vermögensschadenshaftpflichtansprüche von Dritten gegenüber dem einzelnen Vorstandsmitglied oder aber des Vereins gegenüber dem einzelnen Vorstandsmitglied absichert. Es ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Deckungssumme zur Absicherung des Vorstandes noch ausreichend ist.
7. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Im Rahmen der Geschäftsordnung ist die Zuweisung einzelner Geschäftsbereiche einzelnen Vorstandsmitgliedern zulässig.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Im Fall der Auflösung des Vereins sind die einzelnen Mitglieder des Vorstandes jeweils alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren, die von den Beschränkungen nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit sind, es sei denn, die Mitgliederversammlung beruft andere Personen zu Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Husum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Husum, den 14.03.2025