Pole Poppenspäler Förderkreis e.V.

Der Verein

SATZUNG DES POLE POPPENSPÄLER FÖRDERKREIS e. V.

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Pole Poppenspäler Förderkreis e. V.“ und hat den Sitz in Husum. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg zur Registernummer VR 449 HU eingetragen. 

§ 2 Zweck und Mittel 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur als auch die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe gemäß § 52 Abs. 1 Z. 5 und Z. 7 der Ab-gabenordnung. Der Satzungszweck wird wie folgt insbesondere verwirklicht: Der Verein fördert das Figurenspiel als Theaterform in seiner Ganzheit, ebenso den Einsatz dieses Mediums im musisch-pä-dagogischen Bereich. Ihm ist wichtig, Anleitungen zum Spielen und Anregungen zum schöpferischen Gestalten zu geben. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den. 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen, die min-destens 16 Jahre als sind, ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsstellenden nicht begründen. 

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veran-staltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht und Wahlrecht in der Mitglieder-versammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere re-gelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

Hierbei können die Mitglieder insbesondere im Förderkreis mitarbeiten, ihm mit Ideen und der Ar-beitskraft zur Verfügung stehen. 

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernen-nen. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. 

Die Mitgliedschaft im Verein endet 

  • • durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), 
  • • Austritt 
  • • oder Ausschluss. 

 

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen wer-den, wenn es 

  • • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 
  • • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

 

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Aus-schlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. 

§ 4 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 5 Organe 

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 6 Mitgliederversammlung und Wahl 

Die Mitgliederversammlung 

  • • entscheidet über Ausschluss von Mitgliedern und bestimmt Ernennung von Ehrenmitgliedern 
  • • wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, 
  • • genehmigt die Jahresabschlüsse, erteilt Entlastung, 
  • • beschließt Satzungsänderungen, 
  • • setzt den Jahresbeitrag fest 
  • • und beschließt, ggf. den Verein aufzulösen. 

 

Gewählt und abgestimmt wird durch Erheben der Hand, wenn kein Widerspruch aus der Versamm-lung erfolgt. Andernfalls wird schriftlich abgestimmt. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorstand 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Ta-gesordnung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes einzuberufen. Eine Einberu-fung zur Mitgliederversammlung ist auch auf dem elektronischen Wege, insbesondere durch E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes zulässig. 

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vor-stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vor-stand. 

Über Anträge, 

  • • die die Tagesordnung betreffen, 
  • • die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden 
  • • oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, 

 

entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 

Das gilt nicht für Anträge, welche eine 

  • • Änderung der Satzung erfordern, 
  • • Änderung der Mitgliedsbeiträge 
  • • oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu ferti-gen, welches von der protokollführenden Person und von der Versammlungsleitung zu unterschrei-ben ist. 

§ 7 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus vier Personen, welche die geschäftlichen, künstlerischen und pädagogi-schen Aufgaben des Vereins tragen. Jedes Jahr werden 2 Mitglieder des Vorstandes gewählt. Die Amtszeit des gewählten Mitgliedes beträgt 2 Jahre. 

Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abberufung eines Mit-glieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines nachfolgenden Mitglieds im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. 

Dem Vorstand obliegt 

  • • die Leitung des Vereins, 
  • • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 
  • • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
  • • die Verwaltung des Vereinsvermögens, 
  • • die Aufstellung der Jahresrechnung, 
  • • die Aufnahme neuer Mitglieder. 

 

Der Vorstand bestimmt die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst. Ein sich freiwillig bilden-der Arbeitskreis aus den Mitgliedern unterstützt den Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und au-ßergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-freit. 

Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Auslagen und Reisespesen werden höchstens im Rahmen der jeweils geltenden einkommensteuerlichen Richtsätze erstattet. 

Der Vorstand haftet für seine Tätigkeit den Vereinsmitgliedern gegenüber nur wegen grober Fahrläs-sigkeit und Vorsatz. Der Verein schließt für die Tätigkeit des Vorstandes eine 

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zugunsten des Vorstandes mit einer angemessenen De-ckungssumme ab, welche sowohl Vermögensschadenshaftpflichtansprüche von Dritten gegenüber dem einzelnen Vorstandsmitglied oder aber des Vereins gegenüber dem einzelnen Vorstandsmitglied absichert. Es ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Deckungssumme zur Absiche-rung des Vorstandes noch ausreichend ist. 

§ 8 Auflösung des Vereins 

Im Fall der Auflösung des Vereins sind die einzelnen Mitglieder des Vorstandes jeweils alleinvertre-tungsberechtigte Liquidatoren, die von den Beschränkungen nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbu-ches befreit sind, es sei denn, die Mitgliederversammlung beruft andere Personen zu Liquidatoren. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an die Stadt Husum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzo-gen wurde. 

Husum, den 22.09.2021